Satzung

§1 Name und Sitz

Der am 30.05.1988 in Kaltenkirchen gegründete Fußballverein führt den Namen „Fußball Sportclub Kaltenkirchen von 1988 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur Hebung der Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den betriebenen Sparten im Rahmen der von der Stadt Kaltenkirchen zur Verfügung gestellten bzw. durch Initiative des Vereins zur Mitbenutzung zur Verfügung stehender Sportanlagen Dritter. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle politischen und konfessionellen Bestrebungen und Beteiligungen sind dem Verein fernzuhalten.

Die Vereinsfarben sind schwarz, weiß, blau und lila. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Abweichung von dieser Bestimmung beschließen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§4a Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag – bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – notwendig. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen den Namen der Erziehungsberechtigten enthalten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand, bei Ablehnung des Aufnahmeantrages nur nach vorheriger Anhörung des Antragstellers. Die Ablehnung ist dem Betroffenen unter Hinweis auf das Einspruchsrecht schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich sämtlicher Beschlüsse aller Vereinsinstanzen unterworfen.

§5 Arten der Mitgliedschaft.

  1. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die dem Verein auf unbestimmte Zeit beigetreten sind.
  2. Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und dem Verein auf unbestimmte Zeit beigetreten sind.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstandes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Eine Ernennung ist auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Sie haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Fördernde oder passive Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse des Vereinsvorstandes zu befolgen, die Vereinsbeiträge pünktlich zu zahlen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt (§ 6 (1)),
  3. durch Streichung (§ 6 (2)),
  4. durch Ausschluss (§ 6 (3) Buchstabe a bis d)

Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet. Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift gegenüber der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende.

2. Das Mitglied scheidet durch Streichung der Mitgliedschaft aus, wenn das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter nach zweifacher Mahnung offene Beitragsrückstände nicht ausgleicht. Über die    Streichung entscheidet nach angebotener Anhörung des Mitgliedes der vertretungsberechtigte Vorstand.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei

  1. vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
  2. Schädigung der Vereinsinteressen auch außerhalb des unmittelbaren Vereinsbetriebes,
  3. vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung, die Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen,
  4. unehrenhaftem Verhalten gegenüber anderen Personen unter Missachtung der Gebote sportlicher Fairness innerhalb oder außerhalb des Vereins
  5. Über den Ausschluss entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Er muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf das Einspruchsrecht mitzuteilen. Die Mitteilung ist erfolgt durch einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift oder per E-Mailversand an die beim Verein hinterlegte E-Mailadresse. Die Mitteilung gilt nach zwei Tagen nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Von dem Zeitpunkt ab, in dem gegen ein Mitglied ein Antrag auf Ausschluss läuft, ruhen alle Funktionen und Aktivitäten. Insbesondere sind alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen an den Vorstand abzugeben.

 §7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der vertretungsberechtigte Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Vereinsjugend

 §8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der alle wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten und beschlossen werden. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder nach § 5, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Für die jugendlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können diese Rechte von den gesetzlichen Vertretern als Delegierte wahrgenommen werden. Ansonsten können diese Rechte nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Wahl der Rechnungsprüfer;
  5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§9 Berufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom vertretungsberechtigten Vorstand möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen öffentlich (Veröffentlichung in der Lokalzeitung “UMSCHAU“, Aushang Vereinsheim/Geschäftsstelle, Bekanntmachung auf der Vereinshomepage) einberufen. Die Tagesordnung setzt der vertretungsberechtigte Vorstand fest und veröffentlicht diese auf der Vereinshomepage;

parallel dazu wird sie spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auch zur Einsicht auf der Geschäftsstelle ausgelegt.

Der vertretungsberechtigte Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer schriftlichen Begründung fordert

§10 Leitung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Der Schriftführer ist Protokollführer, der eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung anzufertigen hat. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erachtet und mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern entsprechend beschließt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  3. die Zahl der erschienen Mitgliedern,
  4. die Tagesordnung,
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden, wobei der Verweis auf eine Anlage zum Protokoll zulässig ist.

§11 Abstimmungen (Wahlen)

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt. Soweit es sich um Wahlen handelt, ist bereits auf Verlangen eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes eine geheime Wahl durchzuführen.

Soweit die Satzung vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gleiches gilt für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, wobei die Sonderregelung des § 20 zu beachten ist.

Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Hierzu können nicht erschienene Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der Ausschlussfrist eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Versammlungstag folgt.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Kommt es wieder zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das Los zwischen diesen beiden Kandidaten.

Im Übrigen gilt: Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§12 Vertretungsberechtigter Vorstand

Ordentliche Mitglieder sind für Funktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes wählbar

Vorstand im Sinn des §26 BGB sind

– 1. Vorsitzender (m/w/d)

– 2. Vorsitzender (m/w/d)

– Kassenwart (m/w/d)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten oder des erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus, kann  der vertretungsberechtigte Vorstand den Posten kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung besetzen, dabei ist außer beim vertretungsberechtigten Vorstand auch Personalunion der verbliebenen Vorstandsmitgliedern möglich.

Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der sonstigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er überwacht die Abteilungen des Vereins. Wenn es ihm nützlich oder erforderlich erscheint, kann er Ausschüsse oder andere Arbeitsgruppen bilden, auch unter Hinzuziehung von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind.

§13 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB (siehe § 12) sowie

  1. Sportwart (m/w/d)
  2. Jugendwart (m/w/d)
  3. Pressesprecher (m/w/d)
  4. Schriftführer (m/w/d)
  5. bis zu sechs Beisitzern (m/w/d)

 §14 Wahlen

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten und erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wahlperioden des vertretungsberechtigten Vorstands sind dabei so zu gestalten, dass der Vorsitzende und der Stellvertreter nicht im selben Jahr gewählt werden. Das bedeutet, dass bei der ersten Wahl der Vorsitzende oder der Stellvertreter nur für die Hälfte der regulären Dauer gewählt wird.

§15 Beschlüsse

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich oder durch Email einberufen werden können. Dabei soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden, wenn nicht die anderen Vorstandsmitglieder einer Verkürzung der Einladungsfrist zustimmen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend ist, darunter mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist die Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, können Beschlüsse auch durch Stimmabgabe der nicht anwesenden Mitglieder durch Telefon, Telefax oder Email oder schriftlich erfolgen. Dies ist ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.

Protokollführer ist der Schriftführer. Ist dieser verhindert, wird der Protokollführer vom Sitzungsleiter bestimmt. Das Sitzungsprotokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§16 Kassenführung

Der Verein führt für sämtliche Einnahmen und Ausgaben nur eine Kasse. Sämtliche Geldbewegungen sind vom Kassenwart in einem Kassenbuch und mittels der Auszüge des Girokontos zu dokumentieren. Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben.

§16 A Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  2. Im Übrigen kann der Vorstand für die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen

gewähren, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

(5) Aufwendungsersatz muss vorher schriftlich beantragt werden und kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

§17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden bzw. neu gewählt werden soll.

Eine Wiederwahl ist erst zwei Jahre nach Ausscheiden zulässig.

Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen, dies haben sie jedoch mindestens einmal jährlich zu tun. Die Prüfung soll sich regelmäßig auf das abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen und der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastungserteilung des Kassenwartes dienen. Den Prüfern ist auf der Mitgliederversammlung unmittelbar nach dem Bericht des Kassenwartes das Wort zu erteilen. Unabhängig davon sind bei der Prüfung festgestellte Mängel unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sind beide Kassenprüfer zur Jahreshauptversammlung verhindert, können sie einen schriftlichen, von beiden Prüfern unterschriebenen Prüfungsbericht mit Vorschlag an die Versammlung betreffend die Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstands an ein Mitglied ihres Vertrauens, das nicht dem erweiterten Vorstand angehören darf, in einem verschlossenen Briefumschlag übergeben. Dieses Mitglied hat bei dem entsprechenden Tagesordnungspunkt den Umschlag zu öffnen und den darin befindlichen Bericht zu verlesen sowie den von den Kassenprüfern gemachten Vorschlag der Versammlung zur Abstimmung zu stellen.

§18 Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstandes festgesetzt. Der vertretungsberechtigte Vorstand hat das Recht, aus besonderen Notfällen heraus beantragte Beitragsermäßigungen zu prüfen und zu genehmigen.

Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Beiträge sind Jahresbeiträge, die in zwölf gleichen Monatsbeiträgen entrichtet werden. Näheres regelt die Beitragsübersicht.

§19 Haftung

Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V., der für seine Mitglieder als Dachorganisation einen Sportversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Mitglieder des Vereins sind, in dem sich daraus ergebenen Rahmen versichert. Eine weitergehende Haftung für Schäden jeglicher Art ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 31 BGB bleibt davon unberührt.

§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung einberufen, für die das Erfordernis der Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht gilt. Die Auflösung muss jedoch auf dieser zweiten Versammlung mit den Stimmen von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten ausgesprochen werden. Hierauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.

§21 Verwendung des Vermögens

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zum Zwecke der Sportförderung an die Stadt Kaltenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§22 Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend des FSC Kaltenkirchen v. 1988 e. V. gehören Mitglieder, die das 14., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.
  2. Die Vereinsjugend wählt auf der Jugendvollversammlung einen Jugendvorstand. Dieser kann die Jugendangelegenheiten des Vereins in seinen Möglichkeiten regeln.
  3. Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart im erweiterten Vorstand vertreten. Dieser muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Die Vereinsjugend erhält einen jährlichen Jugendetat. Über die Verwendung entscheidet sie eigenständig.
  5. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung.

§23 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein, seine Organe sowie die gemäß Satzung des Vereins oder seiner Untergliederungen eingesetzten Funktionsinhaber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
  2. Jedes Mitglied erklärt mit dem Aufnahmeformular sein Einverständnis zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Für Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige ist es von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen.
  3. Alles Weitere regelt eine Datenschutzordnung, die durch den Gesamtvorstand bestätigt wird.

 

Die Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.09.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung. Im Übrigen treten Beschlüsse der Mitgliederversammlung am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Kaltenkirchen, 01.09.2020