Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des FSC Kaltenkirchen sind Jugendliche und junge Menschen von 14 bis 26 Jahren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung (Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Betreuer/innen).

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die FSC Jugendabteilung führt und verwaltet sich auf Wunsch selbständig. Sie entscheidet über den Jugendetat in eigener Zuständigkeit. Die Aufgaben der FSC Jugendvertretung unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates sind:

a. Die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;

b. Die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation und den Gestaltungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten von Jugendlichen. Die Vermittlung geltender gesellschaftlicher Werte und ein wertschätzender Umgang mit jeder Person.

c. Die Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

d. Der Ausbau der internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;

e. Die Zusammenarbeit mit anderen Kinder-, Jugend- und Erziehungsorganisationen auf Orts-, Kreis-und Landesebene.

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend sind:

a. Die Vereinsjugendversammlung

b. Der Vereinsjugendvorstand

§ 4 Vereinsjugendversammlung

a. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus allen Jugendlichen und jungen Menschen von 14 bis 26 Jahren, sowie den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung des Vereins zusammen. Jüngere Vereinsmitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, wenn dazu ausdrücklich eingeladen wurde. Auch sie können fristgerecht Anträge stellen. Ein Stimmrecht haben sie mit 14 Jahren.

b. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

-Mitgestaltung und Einblick in die Arbeit des Jugendvorstandes;

-Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;

-Entlastung und Wahl des Jugendvorstandes;

-Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.

c. Die Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin in der örtlichen Presse und auf der Vereinshomepage www.fsc-kaltenkirchen.de.

Anträge können schriftlich an den Jugendvorstand gestellt werden, an jugendwart@fsc-kaltenkirchen.de oder an die Vereinsgeschäftsstelle, Schirnauallee 2, 24568 Kaltenkirchen. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen.

d. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

e. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Jugendlichenvereinsmitglieder größer ist als die Zahl des anwesenden Vorstands. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird sie geschlossen und nach einer Wartezeit von 30 Minuten mit derselben Tagesordnung erneut eröffnet. Dann ist die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 5 Jugendvorstand

a. Der Vereinsjugendvorstand setzt sich zusammen aus

dem Jugendwart (z.Zt. der Wahl Mindestalter 18 Jahre)
dem Kassenwart der Jugendkasse
bis zu 3 Beisitzern
dem Jugendsprecher (z.Zt. der Wahl unter 19 Jahren, Ausgenommen bei Amtsinhaber bis 26 Jahren)

b. Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.

c. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar (Mindestalter 14 Jahre, ausgenommen der Jugendwart). Der Jugendvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den ungeraden Jahren werden Jugendwart und zwei Beisitzer gewählt und in den geraden Jahren der Jugendsprecher, Kassenwart und einen Beisitzer.

d. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.

e. Der Jugendvorstand ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet eigenständig über die Verwendung des Jugendetats im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und im Rahmen der Vereinssatzung.

f. Der Jugendvorstand ist verpflichtet sich mindestens einmal in jedem Kalendermonat in einer Jugendvorstandsitzung zu treffen. Darüber hinaus ist ein Protokoll über die Jugendvorstandsitzung durch den Jugendsprecher anzufertigen.

§ 6 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nach Antragstellung auf der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens2/3der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Jugendversammlung am 08. September 2018 in Kraft.